Trichinenuntersuchungen bei Schwarzwild
Aktuelles Informationsblatt vom Kreisveterinäramt zum Download:
überwachung der wildtiergesundheit im landkreis vorpommern-rügen maßnahmen 2014
ASP-InfoBlatt M-V
Früherkennung ASP
Übersicht Trichinenuntersuchungslabore im Landkreis Vorpommern-Rügen
Ab 1. April 2009 ist für die Trichinenuntersuchung von Schwarzwild die Verdauungs methode (Digestionsmethode) im Landkreis Ludwigslust-Parchim zwingend vorgeschrieben. Grundlage dafür ist die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften über die amtliche Untersuchung auf Trichinen.
Die Verdauungsmethode zeichnet sich durch eine höhere Nachweissicherheit aus. In Mecklenburg Vorpommern wurden im Jahr 2006 bei einem Wildschwein neben Trichinella spiralis auch Trichinella pseudospiralis nachgewiesen. Zum Nachweis von Trichinella pseudospiralis reicht die klassische Untersuchung mit der Quetschpräparatmethode nicht aus, da dieser Trichine die typische Kollagenkapsel fehlt.
Der Aufwand im Rahmen der Verdauungsmethode ist deutlich höher, so dass nur bei bestimmten Tierärzten die amtliche Untersuchung durchgeführt wird. In Abhängigkeit vom Probenaufkommen wird eine Erweiterung der Standorte in Aussicht gestellt.
Pro Tier sind Proben von Zwerchfellpfeiler bzw. Zunge und der Muskulatur vom Vorderlauf zu entnehmen ( Umfang 30- 50 g). Die Verantwortung für die Entnahme und den Transport der Proben zu einer Untersuchungsstelle liegt beim Erleger bzw. Verfügungsberechtigten. Der Wildursprungsschein ist vorzulegen.
Freigestellt von der Trichinenuntersuchung sind nur Stücke, die an einen Wildverarbeitungs- betrieb abgegeben werden.
Für die Hausschlachtung von Hausschweinen, welche ausschließlich private Nutzung des Fleisches beinhaltet, ist die Untersuchung auf Trichinen mit der Quetschpräparatmethode noch zulässig kann jedoch auch mit der Verdauungsmethode untersucht werden. Der Proben- transport liegt auch hier in Verantwortung des Tierbesitzers.
Merkblatt für Jagdausübungsberechtigte zur Probenentnahme für die Trichinenuntersuchung
Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften über die amtliche Untersuchung auf Trichinen vom 5. Dezember 2005 (ABl. EG L 338/60) geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1665/2006 der Kommission vom 6. November 2006 (ABl. EG L 320/46) und durch die Verordnung (EG) Nr. 1245/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 (ABl. EG L 281/19).
(Quelle Mecklenburg Vorpommern Dienstleistungsprotal: www.service.m-v.de)